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  • · Wettbewerbsverbot

    Darauf kommt es beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot für Handelsvertreter an

    Bild: Generiert mit KI

    von Rechtsanwalt Alexander Paulus, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München, www.heinicke-eggebrecht.com

    | Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind in der Versicherungsbranche von besonderer Bedeutung. Denn selbstständige Vertreter verfügen regelmäßig über detaillierte Kenntnisse zu Kundenbeziehungen, internen Strukturen und Geschäftsstrategien des Versicherers. Ein berechtigtes Interesse an der Absicherung dieser sensiblen Informationen über das Vertragsende hinaus ist nachvollziehbar ‒ doch gesetzliche Schranken setzen dem Grenzen. VVP macht Sie mit den Spielregeln zum nachvertraglichen Wettbewerbsverbot bei selbstständigen Vertretern vertraut. |

    Grundlegendes zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten

    Das gesetzliche Wettbewerbsverbot gilt uneingeschränkt für jeden Versicherungsvermittler und verpflichtet diesen dazu, innerhalb der Vertragslaufzeit für kein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein oder selbst Dienstleistungen anzubieten, die gegen die Interessen des Arbeitgebers/Prinzipals verstoßen. Im Gegensatz dazu verpflichtet ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot den Versicherungsvermittler dazu, auch nach dem Ende des Vertragsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten zu unterlassen.

    Voraussetzungen für nachvertragliche Wettbewerbsverbote

    Gemäß § 90a HGB kann ein Unternehmer mit einem selbstständigen Handelsvertreter ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Dazu müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: