· Fachbeitrag · Gesetzesvorhaben/Darelehensvermittlung
Vermittlung von Raten- und Verbraucherkrediten ab 2026 reguliert: Neue Erlaubnis nach § 34k GewO
von Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin
| Ab dem 20.11.2026 benötigen alle Vermittler, die allgemeine Verbraucherdarlehen ‒ also Raten- oder Verbraucherkredite ‒ vermitteln, eine Erlaubnis nach dem neuen § 34k GewO. Dies sieht der am 23.06.2025 veröffentlichte Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Abruf-Nr. 249138 ) vor. Die bislang erforderliche Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 GewO wird dann entfallen. |
Vermittlung von Ratenkrediten wird an § 34i GewO angelehnt
Die neue Regulierung orientiert sich im Aufbau an der Erlaubnis nach § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler. Sie sieht Folgendes vor:
- Gewerbetreibende mit einer Erlaubnis nach § 34k GewO müssen Vermittler von Verbraucherkrediten sowie unmittelbar an der Vermittlung mitwirkende Personen in das Vermittlerregister beim DIHK eintragen lassen. Denn Vermittler von Verbraucherdarlehen sowie alle unmittelbar an der Vermittlung mitwirkende Personen müssen künftig in das Vermittlerregister beim DIHK eingetragen werden.
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