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  • · Fachbeitrag · Versicherungsvertrieb/Berufsrecht

    Dürfen Auszubildende in Vermittlerbetrieben bereits Versicherungen vermitteln?

    von Dr. Peter Loibl, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der VOLKSWOHL BUND Lebensversicherung a. G., Dortmund

    | Beschäftigte in der Versicherungswirtschaft dürfen unter bestimmten Voraussetzungen vertrieblich tätig sein, also auch Versicherungen vermitteln und hierzu beraten. Gilt das auch für diejenigen, die sich noch in der Berufsausbildung befinden? Dazu hat VVP die Frage eines Maklers erreicht, die auch für die Auszubildenden von Versicherungsvertretern, -beratern und Versicherungsunternehmen relevant ist. |

     

    Frage: Wir sind ein auf die Vermittlung von Krankenversicherungsverträgen spezialisiertes Versicherungsmaklerunternehmen. Einer unserer Schwerpunkte liegt in der Beratung unserer Kunden im Bereich Tarif- bzw. Beitragsoptimierung, also der Beibehaltung bestehender Versicherungsleistungen bei gleichzeitig niedrigerem Beitrag. Mit dem Kunden/VN wird schriftlich vereinbart, dass er bei einem Tarifwechsel (§ 204 VVG) ‒ bezogen auf das letzte Beitragsjahr ‒ die Hälfte der Beitragsersparnis als Honorar (Erfolgshonorar) an uns zahlt.

     

    Wir haben eine unserer sehr guten Auszubildenden (2. Ausbildungsjahr) zu einem Kunden für die Beratung über eine Tarifoptimierung geschickt. Sie verfügt ausbildungsbedingt zwar noch nicht über einen Berufsabschluss, gleichwohl aufgrund interner und externer Schulungen über eine hervorragende Sachkenntnis im Bereich KV/Tarifoptimierung/Tarifwechsel, die so manch Angestellte mit abgeschlossener Berufsausbildung nicht haben. Die Auszubildende ist also in unserem Auftrag zum Kunden gefahren und hat sich ihm auch als solche vorgestellt. In Kenntnis ihres Ausbildungsstatus hat sich der Kunde beraten lassen und dem Tarifwechsel zugestimmt. Die Auszubildende hat ein Beratungsprotokoll gefertigt und dem Kunden ausgehändigt. Der Tarifwechsel ist mittlerweile vollzogen.