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  • · Fachbeitrag · Geldwäschegesetz

    Geldwäscheprävention: So erfüllen Vermittler ihre Pflichten nach dem Geldwäschegesetz

    von Andreas Glotz, Rechtsanwalt, Geschäftsführer Deutsche Gesellschaft für Geldwäscheprävention mbH, Köln

    | Im Vermittlungsdreieck zwischen Produktgebern, Kunden und Vermittlern bestanden in den letzten Jahren viele Unklarheiten, wer, wann den Pflichten nach dem Geldwäschegesetz nachkommen muss. Die Behörden, die das auf Ebene der Bundesländer beaufsichtigen sollen, verhalten sich nach wie vor sehr unterschiedlich. Für ein Mehr an Klarheit sorgen die neuen „Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz“ der Länder. Erfahren Sie auf dieser Basis, wie Sie als Vermittler Ihre Pflichten nach dem Geldwäschegesetz erfüllen. |

    Die Regelungen zur Geldwäscheprävention für Vermittler

    Viele Versicherungsvermittler gemäß § 59 VVG sind „Verpflichtete“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Geldwäschegesetz (GwG). Als solche sind sie selbst zur Einhaltung der Regelungen aus dem GwG verpflichtet, sofern sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen i. S. v. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG (Gelddarlehen oder Akzeptkredite) oder Kapitalisierungsprodukte vermitteln. Die Verpflichtung gilt unabhängig davon, dass die Versicherer selbst verpflichtet sind.

     

    Wichtig | Betroffen sind Versicherungsmakler, Mehrfirmenvertreter und Ausschließlichkeitsvertreter, wenn letztere keine Haftungsübernahme durch das Versicherungsunternehmen vorweisen können. Ausgenommen sind gebundene Vermittler. Für sie gelten aber mittelbar über entsprechende Weisungen der BaFin an die Produktgeber ähnliche Vorgaben.

     

    Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs. 1 S. 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h Abs. 1 S. 1 GewO unterliegen den Pflichten des GwG als „Finanzunternehmen“.

    Das sind die Vermittlerpflichten nach dem GwG

    Im Kernbereich der Vermittlerpflichten stehen das sog. „Risikomanagement“ gemäß §§ 4 ff GwG und die Identifizierungs- und Verifizierungspflichten gemäß §§ 10 ff GwG. Präzisiert wurden aber auch einige Nebenpflichten.

     

    Vermittlerpflichten zum Risikomanagement nach §§ 4 ff GwG

    Völlig unabhängig von der Größe des Vermittlerbetriebs müssen Vermittler eine Risikoanalyse anfertigen, vorhalten und aktualisieren. Der tatsächliche Umfang hat „risikoangemessen“ zu sein. Inhaltlich zu berücksichtigen sind die Informationen aus der nationalen Risikoanalyse und die beiden Anhänge des Geldwäschegesetzes, die Faktoren für ein geringes oder hohes Risiko enthalten (§ 5 Abs. 1 GwG).

     

    Wichtig | Zwar besteht die Möglichkeit, sich von der reinen Dokumentation einer Risikoanalyse befreien zu lassen. Die Befreiung umfasst nicht die Pflicht zu internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG. Da aber ein enger Sachzusammenhang zwischen diesen beiden Verpflichtungen besteht, ist es im Regelfall nicht sinnvoll, sich von der Dokumentation befreien zu lassen.

     

    Die AuA regeln nun verbindlich, welche der internen Sorgfaltspflichten aus § 6 GwG ein Vermittlerbetrieb immer und mindestens einzuhalten hat. Diese Sorgfaltspflichten gelten auch für kleinere Betriebe und sind:

     

    • Pflicht zur Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Form von etwa Arbeitsanweisungen („wann sind die Identifizierungs- und Verifizierungsschritte des Kunden durchzuführen; wo und wie haben die Kopien der Ausweisdokumente abgelegt zu werden“).

     

    • Pflicht zur Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter. Sprich: Bei Neueinstellungen von selbstständigen oder angestellten Vermittlern/Personal müssen entsprechende Präventionsmaßnahmen erfolgen.

     

    • Pflicht zur regelmäßigen Mitarbeiterschulung.

     

    Identifizierungs- und Verifizierungspflichten

    Eine wesentliche Pflicht aus dem GwG besteht darin, den Vertragspartner und die ggf. für ihn auftretende Person zu identifizieren. Identifizieren besteht aus zwei Komponenten: der Feststellung und der Überprüfung der Identität.

     

    In der Regel geben inländische Produktgeber den Umfang der Identifizierungs- und Verifizierungspflichten des Kunden dem Vermittler etwa in den entsprechenden Anträgen vor. Sie entsprechen meist den Anforderungen der BaFin und decken damit auch die Vermittlerpflichten nach dem GwG ab.

     

    Wichtig | Verpflichtete Vermittler sind aber nach dem „Mehr-Augen-Prinzip“ genauso wie ein Produktgeber verpflichtet, Ausweiskopien anzufertigen oder den wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft zu ermitteln und dabei vor allem die entsprechenden Unterlagen sachgerecht aufzubewahren.

     

    Die AuA stellen nun hinsichtlich politisch exponierter Personen (peP) klar, dass die Statusermittlung zu den (Basis-)Identifizierungspflichten gehört. Erst hinsichtlich der Folgen greifen die verstärkten Sorgfaltspflichten.

     

    PRAXISTIPP | Soweit es nicht bereits in den Anträgen vorgegeben ist, sollten Sie als Vermittler immer auch die Statusfrage nach PeP stellen, dies vermerken und dokumentieren.

     

    Sorgfalt sollten diejenigen Vermittler walten lassen, die Beteiligungen an ausländischen, v. a. außereuropäischen Anlagen vermitteln. Hier gelten oft völlig andere Rechtsgrundlagen, die von denen der eigenen Präventionspflichten nach dem GwG stark abweichen. Die deutsche Aufsichtsbehörde hat hier die Präventionspflichten nach dem GwG zu prüfen, nicht aber nach den ausländischen Regeln.

     

    Verstärkte Sorgfaltspflichten

    Über die allgemeinen Sorgfaltspflichten hinaus müssen Vermittler die in § 15 GwG nicht abschließend aufgezählten verstärkten Sorgfaltspflichten beachten, wenn sie feststellen, dass ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann, um insbesondere nicht zur Geldwäsche missbraucht zu werden.

     

    Ein höheres Risiko sieht das GwG insbesondere

    • bei sog. ungewöhnlichen Sachverhalten,
    • bei politisch exponierten Personen, als auch deren Familienangehörige und ihnen bekanntermaßen nahestehenden Personen,
    • bei Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen zu Drittstaaten mit hohem Risiko,
    • bei Hochrisiko-Transaktionen,
    • bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen oder
    • bei entsprechenden Anordnungen der Aufsichtsbehörde.

     

    Die Financial Intelligence Unit (FIU) listet in ihren Typologiepapieren Tatmodi mit höherem Risiko auf. Könnte einer der Fälle (auch in abgewandelter Form) bei ihnen vorliegen, müssen Vermittler eine Verdachtsmeldung absetzen. Tun sie es nicht und gibt ein Produktgeber eine Verdachtsmeldung ab, wird das Landeskriminalamt den Vermittler fragen, warum er nicht gehandelt hat.

     

    PRAXISTIPP | Die FIU-Typologiepapiere sind nach ganz herrschender Meinung Mindestwissen der GwG-Verpflichteten. Vermittler sollten ihre Kenntnisse der Typologiepapiere daher aktuell halten. Die Typologiepapiere sollten auch Inhalt und Gegenstand von Schulungen sein.

     

    Vermittler sollten auch in Fällen der Embargo- und Sanktionsumgehung durch Kunden zwingend die Meldeprozesse beachten. Denn Vermittler sind hier selbst in der Pflicht, etwa über Datenbankrecherchen (z. B. www.gwg24.de) für eine sachgerechte Aufklärung und Dokumentation zu sorgen.

    Pflichtregistrierung bei der FIU zum 01.01.2024

    Zum 01.01.2024 tritt eine wichtige Neuerung in Kraft: Jeder Verpflichtete hat sich bei der Financial Intelligence Unit zu registrieren (www.iww.de/s8545). Das Unterlassen zieht ein Bußgeld nach sich.

     

    Vermittler sollten sich zeitnah registrieren. So umgehen sie technische Probleme, die zu erwarten sind, wenn sich viele Verpflichtete gleichzeitig registrieren. Die Registrierungsanforderungen finden sich auf der Homepage der FIU.

     

    Die Pflichtregistrierung hat den Vorteil, jederzeit auf sehr aktuelle Informationen zugreifen zu können. Das gilt für die Typologiepapiere, Listen von Risikoländern und für andere wichtige Informationen für Vermittler, die nur über den geschützten internen Bereich abrufbar sind.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Online-Training Geldwäscheprävention für Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler der Deutschen Gesellschaft für Geldwäscheprävention → www.iww.de/s8546
    • Faktoren für potenziell geringeres/höheres Risiko → Abruf-Nr. 49665777
    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 5 | ID 49651022