12.08.2025 · Nachricht · Bilanz
Aufbewahrungsfrist jetzt acht Jahre: Dennoch ist keine Neuberechnung der Rückstellung notwendig
| Interne Verfügung der Finanz-verwaltung: Faktor 5,5 gilt weiter Interne Verfügung der Finanz- verwaltung: Faktor 5,5 gilt weiter Durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 S. 1 AO von zehn auf acht Jahre verkürzt. Diese kürzere Aufbewahrungsfrist galt erstmals für Unterlagen, deren Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 3 AO a. F. am 01.01.2025 noch nicht abgelaufen war. Wurde für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bisher eine Rückstellung gebildet, stellt sich nun die Frage, ob diese Rückstellung wegen der Verkürzung der Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege neu berechnet werden muss? Erfreuliche Antwort: Nein. |
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