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  • · Fachbeitrag · Berufsrecht

    IDD-Weiterbildungspflicht: Diese Weiterbildungen werden anerkannt

    von Frank Rottenbacher, Mitglied des Vorstandes Bundesverband Finanzdienstleistung AfW e.V., Berlin

    | Alle im Versicherungsvertrieb müssen sich 15 Stunden pro Jahr weiterbilden. Das ist bekannt. Da die Aufsichtsbehörden ‒ sprich die Industrie- und Handelskammern (IHK) ‒ zurzeit sehr aktiv bei der Überprüfung sind, stellt sich immer häufiger die Frage: Welche Weiterbildungen werden anerkannt? Der folgende Beitrag beantwortet die Frage. |

    Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler

    Für Versicherungsvermittler besteht eine Weiterbildungspflicht von 15 Zeitstunden pro Jahr. So sieht es § 34d Abs. 9 S. 2 GewO i. V. m. § 7 VersVermV vor.

     

    Die Weiterbildung muss dabei mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten des zur Weiterbildung Verpflichteten entsprechen und die Aufrechterhaltung seiner Fachkompetenz und seiner personalen Kompetenz gewährleisten (§ 7 Abs. 1 VersVermV). Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden.

    Anforderungen an Weiterbildung

    Kontrolliert wird die Weiterbildungspflicht durch die Aufsichtsbehörden, die IHK. Vermittlerbetriebe werden angeschrieben und aufgefordert, eine Erklärung über die Erfüllung der Weiterbildungsverpflichtung abzugeben und so ihre Weiterbildung nachzuweisen.

     

    Nur versicherungsrelevante Inhalte anerkennungsfähig

    Zentral für die Erfüllung der Weiterbildungspflicht ist die Frage, ob die Weiterbildungsthemen einen Bezug zur Versicherungsvermittlung bzw. -beratung haben. Dabei soll der Kundennutzen im Vordergrund stehen, was ja ein zentrales Anliegen der IDD war/ist.

     

    PRAXISTIPP | Achten Sie bereits bei der Buchung Ihrer Weiterbildung oder spätestens beim Erhalt der Bescheinigung darauf, dass der Titel der Weiterbildung aussagekräftig ist und einen Bezug zur Versicherungsvermittlung aufweist. So reicht z. B. „Roadshow 2020“ als Titel einer Weiterbildungsveranstaltung nicht aus. Hier sind Nachfragen seitens der IHK programmiert. Besser sind Titel, die den Bezug zur Versicherungsvermittlung gleich mit im Namen tragen, also z. B. „Betriebliche Altersvorsorge ‒ was ändert sich für Makler 2021?“.

     

    Auch Produktinformationsveranstaltungen werden anerkannt, sofern die Veranstaltungen das jeweilige Produkt (z. B. Art, Inhalt, Umfang und Bedingungen von Versicherungsprodukten) zum Gegenstand haben und es sich nicht um reine Verkaufs- oder Werbeveranstaltungen handelt. Z. B. Produktinformationsveranstaltung im Bereich Transport-, Cyber- oder Warenkreditversicherung“. Auch Weiterbildungen zu offenen Investmentvermögen sind anerkennungsfähig. Das liegt daran, dass Versicherungsanlageprodukte in der Anlage 1 zur VersVermV aufgezählt werden.

     

    Wichtig | Weiterbildungen sind dagegen nicht anerkennungsfähig, wenn es darin um allgemein betriebswirtschaftliche Unternehmerweiterbildungen, Personalführung, reine Verkaufsschulungen oder Motivationsseminare geht. Auch Weiterbildungen mit versicherungsfremden Inhalten werden nicht anerkannt.

     

    Gemischte Weiterbildungen ‒ oft nicht alle Inhalte anerkennungsfähig

    Für gemischte Weiterbildungen gilt: Nur versicherungsrelevante Inhalte sind anerkennungsfähig als Weiterbildung im Sinne von 34d Abs. 9 S. 2 GewO i. V. m. § 7 VersVermV. Deshalb werden z. B. Sachkundekurse zur Finanzanlagen- oder Immobiliardarlehensvermittlung nicht grundsätzlich anerkannt, sondern nur deren versicherungsrelevante Inhalte (FAQ DIHK und BaFin, Stand: 26.02.2021; Abruf-Nr. 222321). In der Praxis kann das dazu führen, dass die IHK nicht alle Zeiten anerkennt, die auf dem „gut beraten-Kontoauszug“ stehen.

     

    Form der Weiterbildung

    Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium mit nachweisbarer Lernerfolgskontrolle durch den Weiterbildungsanbieter, durch betriebsinterne Maßnahmen des Gewerbetreibenden oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen.

     

    Wichtig | In der Praxis schulen häufig die Inhaber des Vermittlerbetriebs ihre weiterbildungsverpflichteten Mitarbeiter, die unmittelbar bei der Beratung oder der Vermittlung mitwirken. Auch bei diesen betriebsinternen Maßnahmen muss es sich um Schulungen mit Bezug zur Versicherungsvermittlung handeln. Der Inhaber muss diese Schulungen genauso bescheinigen wie ein Weiterbildungsanbieter. Wichtig ist, dass der Inhaber die Formalien nach Anlage 3 zu § 7 Abs. 1 VersVermV einhält, also die Weiterbildung plant, dazu einlädt und die Anwesenheit dokumentiert.

    Konsequenzen bei Verstößen

    Letztlich sind die Erlaubnisinhaber selbst dafür verantwortlich, dass sie sich selbst, aber auch ihre dazu verpflichteten Mitarbeiter ausreichend weiterbilden: Das müssen sie auch dokumentieren. Verstößt der Erlaubnisinhaber dagegen, kann eine Ordnungswidrigkeit bis zu 5.000 Euro erhoben werden. Ein so hoher Betrag wird erfahrungsgemäß nicht gleich beim ersten Verstoß verhängt. Bei mehrfachen Verstößen kann diese aber die gewerberechtliche Zuverlässigkeit in Zweifel ziehen und mit dem Erlaubnisentzug drohen.

     

    Wichtig ist es, bei Fehlern mit der IHK offen umzugehen. Eine IHK kann die Weiterbildung noch nachträglich anerkenen, wenn die Inhalte nachgereicht werden und es sich herausstellt, dass die Inhalte ‒ entgegen des Titels der Veranstaltung ‒ doch einen Bezug zur Versicherungsvermittlung haben.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2021 | Seite 23 | ID 47320958