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  • 01.06.2018 · Nachricht · Vorstandshaftung

    Zur Unzeit niedergelegtes Amt: Wann haftet der Vorstand?

    | Ein Vereinsvorsitzender haftet nicht dadurch für eventuell entgangene Sponsorengelder oder für Spieler- und Trainerverträge, dass er sein Amt „zur Unzeit“ niedergelegt hat. Das Vorstandsamt verpflichtet nicht zur finanziellen Unterstützung des Vereins. Das hat das OLG Koblenz entschieden. |