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  • · Fachbeitrag · Vorstand

    So lassen sich Vertretungsberechtigungen im Vorstand sinnvoll gestalten (Teil 2)

    | Die Vertretungsmacht des Vorstands ist grundsätzlich unbeschränkt. Vereine setzen sich also einem gewissen Risiko aus, dass der Vorstand diese Vertretungsmacht missbraucht oder unangemessen weit auslegt. Im zweiten Teil unseres Beitrags geben wir Empfehlungen zur Ausgestaltung der entsprechenden Vertretungsregelungen. |

    Persönliche Vertretungsbeschränkungen

    Bei der Ausgestaltung der persönlichen Vertretungsberechtigung ‒ welche Vorstandsmitglieder den Verein also vertreten dürfen ‒ sind beliebige Kombinationen aus einzelner und gemeinsamer Vertretungsberechtigung möglich; wie z. B.:

     

    Satzungsklauseln / Persönliche Vertretungsbeschränkung

    • Der Vorstandvorsitzende vertritt den Verein allein, die anderen Vorstandsmitglieder jeweils zu zweit gerichtlich und außergerichtlich.

     

    • Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.