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  • · Fachbeitrag · Vereinsregister

    Vorläufiger Freistellungsbescheid genügt für Gebührenbefreiung

    | In den meisten Bundesländern werden gemeinnützige Vereine von den Gebühren für die Anmeldung zum Vereinsregister befreit. Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat nun bestätigt, dass dabei der vorläufige Freistellungsbescheid als Nachweis für die Gemeinnützigkeit ausreicht. |

     

    Im konkreten Fall hatte das Registergericht beim Antrag des Vereins auf Gebührenbefreiung moniert, dass sich der vorgelegte Freistellungsbescheid nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung beziehe. Ein Freistellungsbescheid wird nämlich regelmäßig erst erteilt, wenn der Verein eingetragen sei. Dem widersprach das OLG. Das Niedersächsische „Gesetz über Gebührenbefreiung, Stundung und Erlass von Kosten in der Gerichtsbarkeit“ verlange nicht, dass der Freistellungsbescheid den Zeitpunkt der Antragstellung betreffen muss. Die Prüfung der Gemeinnützigkeit erfolgt zudem notwendigerweise immer für abgelaufene Zeiträume (OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.10.2013, Az. 12 W 273/12; Abruf-Nr. 140272).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Befreiung ist allerdings vorläufig. Die Gebühren werden fällig, wenn der Verein später keinen Freistellungsbescheid aufgrund der Körperschaftsteuerveranlagung vorlegt.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 1 | ID 42499190