· Fachbeitrag · Vereinsrecht
Vorstandssitzungen (Teil 2): So führen Sie sie rechtssicher durch
Vorstandsmitglieder verkennen oft die rechtlichen Grundlagen für die Beschlussfassung im Vorstand. Das ist vielfach unproblematisch – solange es einen Konsens gibt. Da rechtliche Regelungen aber gerade im Konfliktfall entscheidend sind, ist es wichtig, diese Vorgaben zu kennen und zu gestalten. In Teil 2 der Beitragsreihe erfahren Sie deshalb, wie Sie Vorstandssitzungen rechtssicher durchführen und welche Satzungsregelungen dazu beitragen können.
Der Ablauf der Vorstandssitzung
Die rechtlichen Regelungen zur Vorstandssitzung decken sich zum großen Teil mit denen zur Mitgliederversammlung. Es gibt aber einige Besonderheiten. Zu beachten ist insbesondere, dass eine Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben nur per Satzung möglich ist. Eine Geschäftsordnung kann nur Verfahrensfragen regeln.
Die Einladung zur Vorstandssitzung
Für die Einladung zur Vorstandssitzung ist – wenn die Satzung das nicht eigens regelt – der Vorstandsvorsitzende zuständig. Ist er verhindert oder verweigert er grundlos die Einberufung, kann sein Vertreter einladen. Legt die Satzung keinen bestimmten Zeitpunkt oder Turnus fest, muss eine Sitzung immer dann einberufen werden, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Grundsätzlich kann aber jedes Vorstandsmitglied eine Einberufung verlangen und dabei die von ihm gewünschten Tagesordnungspunkte behandeln lassen.
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