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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Vereinsausschluss: Mitglieder dürfen ihre Meinung krass äußern

    | Auseinandersetzungen im Verein werden oft mit harten verbalen Bandagen geführt. Das LG Bonn hat jetzt klargestellt, dass Aussagen und Vorwürfe wie „offene Rechtsbrüche“, „Vereinsschädigung und Betrug“ und „grobe Missstände“ den Verein nicht zum Ausschluss des Mitglieds berechtigen. |

     

    Nach Auffassung des LG handelte es sich bei den zitierten Äußerungen nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um Meinungen, deren Äußerung für ein Mitglied noch eine berechtigte Interessenwahrnehmung darstellt. In den Rahmen einer Diskussion im Verein kann es - so das Gericht - nämlich auch gehören, die eigene Meinung erkennbar überspitzt darzustellen. Der Ausschluss als Vereinsstrafe wäre deshalb grob unbillig, weil das Mitglied wegen einer Äußerung bestraft würde, die es in Wahrnehmung berechtigter Interessen machen durfte. Eine verleumderische Absicht sah das LG in den Äußerungen nicht (LG Bonn, Urteil vom 8.1.2013, Az. 18 O 63/12; Abruf-Nr. 131725)

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 1 | ID 39677350