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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Überlassung von Grundstücken ist ein wirtschaftlicher Zweck

    | Die Nutzungsüberlassung von Immobilien gegen Entgelt stellt eine unternehmerische Tätigkeit dar. Ein Verein mit diesem Zweck ist nach Ansicht des OLG Thüringen nicht eintragungsfähig. |

     

    Im konkreten Fall hatte das Vereinsregister die Eintragung eines Vereins abgelehnt, der den Zweck verfolgte, Grundstücke zu erwerben, die als Zuwegung zu Grundstücksflächen dienen, die von Betreibern von Windkraftanlagen genutzt werden. Durch die entgeltliche Gestattung von Wege- bzw. Leitungsrechten sollten Mittel erwirtschaftet werden, um gemeinnützige Vereine und Einrichtungen in der Gemeinde zu fördern. Das OLG gab dem Vereinsregister Recht. Die Vermarktung von Immobilien durch die entgeltliche Einräumung von Gestattungsrechten an Betreiber von Windkraftanlagen stelle eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die dazu führt, dass es sich um einen Verein handelt, der gemäß § 22 Abs. 1 BGB Rechtsfähigkeit nur durch staatliche Verleihung erlangen kann. Die Leistungen werden auch dauerhaft an einem äußeren Markt angeboten (den Betreibern der Windkraftanlagen auf den Nachbargrundstücken). Dass die Fluktuation der potenziellen Vertragspartner relativ gering sein dürfte und die Zahl der Marktteilnehmer überschaubar ist, ändert daran nichts (OLG Thüringen, Beschluss vom 30.10.2012, Az. 9 W 415/12; Abruf-Nr. 132043).

    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 2 | ID 40193490