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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Notvorstand kann Bestellung ablehnen und widerrufen

    | Ein Notvorstand, dem bei der Übernahme des Amtes nicht bewusst war, welche Anforderungen auf ihn zukommen und der deswegen das Amt wieder aufgeben will, kann das Amt nach den allgemeinen vereinsrechtlichen Vorgaben niederlegen. Das hat das OLG Düsseldorf klargestellt. |

     

    Auch für den Notvorstand gelten die Regelungen des § 27 BGB: Das Amt ist jederzeit widerruflich. Und die bestellte Person muss die Bestellung ausdrücklich bestätigen. Zur Ablehnung genügt es, dass der Betreffende das Amt nicht annimmt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.2.2016, Az. I-3 Wx 35/16, Abruf-Nr. 185502).

     

    Wichtig | Der Notvorstand kann haftbar gemacht werden, wenn er das Amt zu einem Zeitpunkt niederlegt, bei dem dem Verein durch die Führungslosigkeit ein Schaden entsteht („Unzeit-Regelung“). Um die Haftung auszuschließen, genügt es aber, dem Registergericht den Rücktritt so rechtzeitig mitzuteilen, dass es eine andere Person zum Notvorstand bestellen kann.

    Quelle: Ausgabe 05 / 2016 | Seite 2 | ID 44020076