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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Mitgliederversammlung: Wann hat ein Mitglied Anspruch auf eine geheime Abstimmung?

    | Wann hat ein Vereinsmitglied Anspruch darauf, dass in der Mitgliederversammlung geheim abgestimmt wird? Mit dieser Frage hat sich das OLG Frankfurt a. M. beschäftigt. |

     

    Der Fall vor dem OLG Frankfurt a. M.

    Es ging um einen Verein, in dem viele bekannte Persönlichkeiten aus Politik und Wirtschaft der Stadt Mitglied waren und der bisher nur Männern zugänglich war. Dieser Verein wollte sich per Satzungsänderung auch für Frauen öffnen. Ein Mitglied stellte den Antrag, darüber geheim abzustimmen. Die Versammlungsmehrheit lehnte dies ab, die Satzungsänderung wurde beschlossen. Dagegen klagte ein Mitglied. Durch die offene Abstimmung sei Druck auf die Mitglieder ausgeübt worden, weil sie im Fall einer offenen Ablehnung gesellschaftliche und wirtschaftliche Nachteile zu befürchten hätten.

     

    OLG: Kein grundsätzlicher Anspruch auf geheime Abstimmung

    Das OLG hat die Klage abgewiesen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.07.2018, Az. 3 U 22/17, Abruf-Nr. 204457). Das Gericht hat zunächst klargestellt, wie das Abstimmungsverfahren in der Mitgliederversammlung festgelegt wird: