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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Interessenskonflikte und Stimmverbot im Verein: So schneiden Sie § 34 BGB optimal auf sich zu

    | Es kommt schon mal vor, dass in einem Verein die privaten Interessen eines Mitglieds mit den Interessen des Vereins kollidieren. Um solche Konflikte zu begrenzen, hat der Gesetzgeber in § 34 BGB ein Stimmverbot vorgesehen: Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Erfahren Sie deshalb, wie Sie § 34 BGB auf Ihre konkreten Bedürfnisse zuschneiden. |

    Das Ziel des Stimmverbots

    Das Stimmverbot soll verhindern, dass ein Mitglied seine privaten Interessen über die des Vereins stellt oder es überhaupt zu Interessenskollisionen kommt. Es ist aber auf Rechtsgeschäfte und -streitigkeiten beschränkt. § 34 BGB ist also nicht bei jeder Kollision von privaten und Vereinsinteressen anwendbar.

     

    • Beispiel

    Der Vorstand beschließt über ein Anstellungsverhältnis mit der Ehefrau eines Vorstandsmitglieds. Das Vorstandsmitglied kann mit abstimmen. Ein Stimmverbot wäre möglich, wenn ein Rechtsgeschäft mit ihm selbst betroffen ist.