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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Haftungsverhältnisse im Verein (Teil 3): Haftung des Vorstands und der Besonderen Vertreter

    von RA Michael Röcken, Bonn

    | Wer sich im Verein engagiert, tut das in der Regel, um einem guten Zweck zu dienen. Dass dieses Handeln auch Haftungsrisiken birgt, wissen die wenigsten. Dabei droht die Haftung in praktisch allen Bereichen, in denen Vereinsverantwortliche tätig sind. Besonders gravierende Haftungsrisiken treffen den Vorstand und die Besonderen Vertreter. |

    Die Stellung des Vorstands und der Besonderen Vertreter

    Der Vorstand hat die Aufgabe, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Damit geht die Pflicht einher, alle anfallenden (gesetzlichen) Pflichten zu erfüllen, die den Verein betreffen. Eine Haftung kann eintreten, wenn diese Pflichten nicht oder schlecht erfüllt werden. Gleiches gilt für den besonderen Vertreter i. S. d. § 30 BGB. Dessen Vertretungsmacht beschränkt sich im Zweifel auf Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. Damit verbunden ist aber auch die Verantwortlichkeit für seinen Bereich. Die folgenden Ausführungen gelten für beide Personenkreise.

    Innen- und Außenhaftung

    Bei der persönlichen Haftung des Vorstands wird unterschieden zwischen der Innen- und Außenhaftung. Bei der Innenhaftung wird der Vorstand vom Verein auf Schadenersatz in Anspruch genommen. In der Außenhaftung macht ein Dritter, der außerhalb des Vereins steht, Ansprüche geltend.