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  • · Fachbeitrag · Vereinsrecht

    Haftung im Verein: Wo Haftungsgefahren lauern und wie Verantwortliche sie vermeiden (Teil 1)

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn

    | Wer sich im Verein engagiert, tut das in der Regel, um einem guten Zweck zu dienen. Dass dieses Handeln auch Haftungsrisiken birgt, wissen die wenigsten oder unterschätzen die Gefahr. Dabei droht die Haftung in praktisch allen Bereichen, in denen Vereinsverantwortliche tätig sind. Beugen Sie deshalb vor. Lernen Sie in einer Beitragsserie die typischen - haftungsträchtigen - Konstellationen kennen und erfahren Sie, wie Sie kritische Situationen vermeiden bzw. meistern. |

    Die Haftung des Vereins

    Der Verein ist für Schäden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene Handlung einem Dritten zufügt. So steht es in § 31 BGB.

     

    Mit dieser Norm möchte der Gesetzgeber erreichen, dass der Verein als juristische Person nicht besser gestellt wird, weil er nur durch seine Organe (Vorstand, besonderer Vertreter) handeln kann. Dieses Handeln soll ihm zugerechnet werden und er soll dafür so verantwortlich sein, als ob es sein eigenes Handeln sei. Nach § 31 BGB muss