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  • 28.04.2025 · Nachricht · Vereinsrecht

    Bestellorgan ist auch für Abberufung des Vorstands zuständig

    | Ergibt sich aus der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes, ist das Vereinsorgan für die Abberufung des Vorstands zuständig, das ihn bestellt (wählt). In der Regel ist das die Mitgliederversammlung. Das entschied das Landgericht (LG) Essen bei einem selbstständigen gewerkschaftlichen Landesverband mit ca. 48.000 Mitgliedern. |