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  • 30.06.2020 · Nachricht · Vereinsrecht

    Abberufung von Organen grundsätzlich nur durch das Bestellorgan

    Regelt die Satzung das nicht anders, ist für die Abberufung aller Organe die Mitgliederversammlung zuständig, und nicht der Vorstand. Das hat das AG Gießen noch einmal klargestellt.