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  • · Fachbeitrag · Telemediengesetz

    Angaben auf Vereins-Websites

    | Für Vereine, die auf ihren Websites neben der Werbung für Spenden auch Waren anbieten, gilt die Anbieterkennzeichnung nach dem Rundfunkstaatsvertrag und dem Telemediengesetz. Das hat das LG Essen entschieden. Nur reine Spendensammelvereine seien davon nicht betroffen. |

     

    Im Essener Fall hatte ein Verein zur Rettung von Rehkitzen ein Buch zu diesem Thema mit Bestellmöglichkeit im Internet angeboten. Ein Verein mit der gleichen Satzungstätigkeit belangte den Verein wegen unlauteren Wettbewerbs. Die Anbieterkennzeichnung auf der Website sei mangelhaft, weil weder die Anschrift des Vereins noch ein Vertretungsberechtigter genannt würde. Das LG gab dem Kläger Recht. Die Absatzförderung für das Buch sei - anders als die bloße Spendenwerbung - eine geschäftliche Handlung nach § 2 Nr. 1 UWG. Deswegen gelten hier auch für sonst nicht gewerblich tätige Vereine die Vorschriften des UWG. Keine geschäftliche Handlung sei dagegen allein die Werbung für Spenden (LG Essen, Urteil vom 26.4.2012, Az. 4 O 256/11).

     

    PRAXISHINWEIS | Ein eingetragener Verein, der geschäftliche Handlung vornimmt, muss auf seiner Website eine vollständige Anbieterkennzeichnung vorhalten. Er muss insbesondere im Impressum die vollständige Anschrift, den Vertretungsberechtigten und die Rechtsform angeben. Bei der Rechtsform genügt nach Ansicht des LG allerdings die Abkürzung “e.V.”. Die Rechtsform „eingetragener Verein“ muss nicht vollständig ausgeschrieben sein.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2012 | Seite 1 | ID 36435070