Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Verein kann Zuschauer für Verbandsstrafe haftbar machen

    | Ein Zuschauer, der durch sein Verhalten eine Verbandsstrafe auslöst, kann dafür vom Verein in Haftung genommen werden. Das hat der BGH klargestellt. |

     

    Ein Fußballfan hatte bei einem Heimspiel einen Knallkörper gezündet. Dabei wurden sieben Zuschauer verletzt. Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes (DFB) verurteilte den Verein deshalb und wegen weiterer Vorgänge zu einer Gesamtgeldstrafe von 50.000 Euro. Außerdem erhielt der Verein eine Bewährungsauflage, weitere 30.000 Euro für Projekte und Maßnahmen zu verwenden, die der Gewaltprävention sowie der Ermittlung von konkreten Tätern bei den Fußballspielen dienen. Der Verein verklagte seinerseits den Fan auf Schadenersatz.

     

    Während das OLG die Schadenersatzklage des Vereins noch abgewiesen hatte, entschied der BGH anders. Seiner Auffassung nach trifft jeden Zuschauer die Pflicht, die Durchführung des Fußballspiels nicht zu stören. Verstößt er dagegen, indem er Knallkörper wirft, haftet er für die daraus folgenden Schäden. Das gilt auch für eine Geldstrafe, die dem Verein wegen des Vorfalls vom DFB auferlegt worden ist. Sie ist kein nur zufällig durch das Verhalten verursachter Schaden. Vielmehr wird sie gerade wegen der Störung durch den Zuschauer verhängt. Die Pflicht, Spielstörungen zu verhindern, ergibt sich für den Fan aber aus den Verbandsregeln und dem Zuschauervertrag (BGH, Urteil vom 22.09.2016, Az. VII ZR 14/16, Abruf-Nr. 188975).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2016 | Seite 2 | ID 44285762