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  • · Fachbeitrag · Rechtsformwahl - Teil 2

    Die „gUG“ als Alternative zum e.V.?

    von Lars Michael Kitzmann, Anwaltskanzlei Röcken, Bonn

    | Die Zahl der eingetragenen Unternehmergesellschaften (UG ) steigt kontinuierlich an. Darunter befinden sich auch viele gemeinnützige UG (gUG ). Ist die gUG also tatsächlich eine lohnende Alternative zum e.V.? Und sollten sich gar etablierte e.V. überlegen, einen Rechtsformwechsel zur gUG vorzunehmen? Nachdem wir in der Januar-Ausgabe die Organisationsstrukturen gegenübergestellt haben, vergleichen wir nachfolgend die Haftungsverhältnisse in e.V. und gUG und beleuchten Besonderheiten bei der Umwandlung einer gUG in eine Voll-GmbH. |

    Die Haftung in beiden Rechtsformen im Vergleich

    Sowohl der e.V. als auch die UG sind juristische Personen. Haftungsrechtlich gilt Folgendes:

     

    Haftung in der gUG

    Haftung im e.V.

    Haftung der Gesellschafter bzw. Mitglieder

    Die Haftung der UG ist grundsätzlich auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Für Verbindlichkeiten der UG haftet demnach nur das Gesellschaftsvermögen, nicht das Privatvermögen der einzelnen Gesellschafter.

    Diese Haftungstrennung kann aber durch einzelvertragliche Sicherungsabsprachen aufgehoben werden. Diese Gefahr wird unterschätzt. Geschäftspartner von gUG versuchen häufig, ihre Forderungen durch die Gesellschafter persönlich absichern zu lassen. Achten Sie daher beim Abschluss von Verträgen für die Gesellschaft ganz besonders darauf, welche Sicherungen vereinbart werden.

    Auch im e.V. ist die Haftung auf das Vereinsvermögen begenzt. Vereinsmitglieder haften grundsätzlich nicht für durch den Verein begründete Verbindlichkeiten.

    Ausnahmen von der Haftungsbefreiung ergeben sich bei von der Rechtsprechung entwickelten Sonderfällen (Durchgriffshaftung). Zur Durchgriffshaftung führen die Vermögensvermischung, die Haftung für existenzvernichtende Eingriffe und die Unterkapitalisierungshaftung. In der Praxis relevant ist aber nur die Vermögensvermischung.

    Haftung wegen Vermögensvermischung: Die Gefahr der Haftung wegen Vermögensvermischung (Gesellschafts- wird mit Privatvermögen vermischt) besteht allem bei der Ein-Mann-UG. Sie liegt vor, wenn das Privatvermögen nicht mehr von dem Gesellschaftsvermögen getrennt werden kann. Eine Haftung gem. § 128 HGB kann auch entstehen, wenn der Gesellschafter für die Vermischung verantwortlich ist. Der Verstoß gegen die doppelte Buchführung ist ein erstes Anzeichen (BGH, Urteil vom 14.11.2005, Az. II ZR 178/03; Abruf-Nr. 060712).

    Zwischenfazit: Die Haftung der Mitglieder eines Vereins und die der Gesellschafter einer UG ist vergleichbar. Grundsätzlich haften sie nicht für die Verbindlichkeiten der juristischen Person. Ausnahmen ergeben sich bei missbräuchlicher Verwendung der Rechtsform. Hier droht die umfassende persönliche Haftung. Aufgrund der einzuhaltenden Vorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts werden derartige Fälle jedoch absolute Ausnahmen sein.

    Haftung der Vertreter

    Von der Haftung der Gesellschafter bzw. Mitglieder zu unterscheiden ist die Haftung der Vertreter (Organe des gUG bzw. des Vereins), und zwar im Rahmen der Außen- und der Innenhaftung.

    Außenhaftung

    Außenhaftung beschreibt das Haftungsverhältnis der Handelnden zu Dritten. Eine Haftung ist gegeben, wenn der für die UG tätige Geschäftsführer eine unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) begeht (zum Beispiel Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht).

    Über die Organhaftung des § 31 BGB wird der juristischen Person das Verschulden des verfassungsmäßig berufenen Organs zugerechnet. Die UG haftet, als wenn sie selbst den Schaden verursacht hätte, wenn die schädigende Handlung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vertreters steht.

    Für den e.V. gilt das Gleiche. Eine Haftung ist gegeben, wenn der für den e.V. tätige Vorstand eine unerlaubte Handlung (§§ 823 ff. BGB) begeht.

    dito: Der e.V. haftet, als wenn er selbst den Schaden verursacht hätte.

    Die Zurechnung der Haftung schließt eine persönliche Haftung der Vertreter nicht aus. Der zum Schadenersatz Verpflichtete kann neben der UG als Gesamtschuldner gem. § 840 BGB in Anspruch genommen werden.

    dito: Hier kann der Vereinsvertreter neben dem e.V. in Haftung genommen werden.

    Für die UG gibt es keine entsprechende Haftungserleichterungsnorm.

    Im e.V. gibt es die Haftungserleichterung des § 31a Abs. 2 BGB: Der ehrenamtlich oder nur geringfügig (bis 500 Euro) entlohnte Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Durch diese Sonderregel hat der Vorstand einen Freistellungsanspruch gegen den Verein. Der Freistellungsanspruch hat zur Folge, dass der Vorstand nur begrenzt haftet. Die Haftung des Vereins bleibt unberührt.

    Zwischenfazit: Sowohl in der gUG als auch im e.V. kann die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit grundsätzlich nicht wirksam ausgeschlossen werden. Verschärft für Personenschäden ist in den AGB zusätzlich ein Haftungsausschluss für Fahrlässigkeit nicht möglich (§ 309 Nr. 7a BGB). Weitere Fälle persönlicher Haftung bestehen im Bereich von Sozialversicherungsabgaben, Steuerschulden und der Insolvenzantragspflicht.

    Innenhaftung

    Der Geschäftsführer haftet persönlich gegenüber der gUG, wenn ihm eine Pflichtverletzung angelastet werden kann. Die Pflichten des UG-Geschäftsführers sind in § 43 Abs. 1 GmbHG geregelt. Dieser hat demnach die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns einzuhalten. Innerhalb der Geschäftsführung gilt das Prinzip der Gesamtverantwortung. Die Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch für ein Fehlverhalten.

    Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Tätigkeitsbereiche aufzuteilen (Ressortaufteilung). Durch eine wirksame Aufteilung und die Einhaltung der weiterhin bestehenden Überwachungspflicht ist es möglich, die Haftung so zu beschränken, dass jeder Geschäftsführer nur für seinen Tätigkeitsbereich verantwortlich ist.

    Der Vorstand haftet persönlich gegenüber dem Verein, wenn ihm eine Pflichtverletzung angelastet werden kann. Der Haftungsmaßstab ist der eines ordentlichen und gewissenhaften Vorstandsmitglieds eines Vereins der jeweiligen Art.So muss der Vorstand eines e.V. für die Kenntnis einstehen, die das Amt erfordert. Im Zusammenhang mit der Haftung des Geschäftsführers bzw. des Vorstands erlangt die Entlastung Bedeutung. Sie hat den Zweck, die Geschäftsführung von der Haftung eines vorangegangenen Zeitraums freizusprechen. Die Haftung wird für alle bekannten und erkennbaren Ansprüche ausgeschlossen.

    Außerdem besteht auch im Verein die Möglichkeit, Ressorts aufzuteilen und die Haftung so zu begrenzen. Die Vorstandmitglieder haben aber auch hier eine Überwachungspflicht.

    Fazit: Im Bereich der Haftung ergeben sich im Ergebnis keine gravierenden Unterschiede zwischen e.V. und gUG. Insbesondere für die Gesellschafter einer gUG und die Mitglieder eines Vereins sind die Haftungsfälle überschaubar.