· Fachbeitrag · Praxisfall
Welche Informationsrechte und -pflichten gibt es innerhalb des Vorstands?
Ein Vorstandsmitglied kann den anderen Vorstandsmitgliedern keine Auskünfte verweigern. Der Vorstand eines Vereins ist in der Regel nämlich gemeinsam für die Geschäftsführung zuständig. Selbst bei Ressortaufteilungen haben die anderen Vorstandsmitglieder eine Überwachungspflicht.
Frage: Als nicht vertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied unseres Schulfördervereins habe ich seit einiger Zeit Bedenken wegen des Umgangs mit Spenden. Der bei uns zuständige Finanzvorstand verweigert mir aber mit Verweis auf seine „Ressortzuständigkeit“ Auskünfte. Darf er das, und was kann ich ggf. tun?
Antwort: Eine solche Verweigerung von Auskünften entbehrt jeder rechtlichen Grundlage. Sie haben dagegen alle Rechtsmittel bis zur gerichtlichen Klage.
Für die Verwaltung des Vereinsvermögens ist gesamter Vorstand zuständig
Die Geschäftsführung des Vereins nach innen und insbesondere die Verwaltung des Vereinsvermögens liegt in der Verantwortung aller Vorstandsmitglieder, nicht nur des (vertretungsberechtigten) BGB-Vorstands. Zwar kann eine Ressortaufteilung diese Zuständigkeit einschränken. Das würde aber eine entsprechende Satzungsregelung erfordern, und auch dann bleibt eine Überwachungspflicht der anderen Vorstandsmitglieder.
Dazu müssen alle Vorstandsmitglieder den Gesamtvorstand – zumindest auf Nachfrage – im Detail informieren und alle Unterlagen zugänglich machen. Das gilt umso mehr, als selbst einfache Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung ein solches umfassendes Informationsrecht haben.
Strittig ist allenfalls, wie schnell und in welchem Rahmen das betreffende Vorstandsmitglied die Informationen und Unterlagen bereitstellen muss. Auf keinen Fall kann es das im Rahmen der Vorstandssitzung verweigern. Sie müssten also ein entsprechendes Auskunftsverlangen auf die Tagesordnung der nächsten Vorstandssitzung setzen.
Was tun, wenn der Vorstand sich weigert
Weigert sich der Vorstand, die Auskünfte zu geben, kann das gerichtlich eingeklagt werden. Da ein solcher Schritt zeit- und kostenaufwendig ist, können Sie auch den Weg über die Mitgliederversammlung wählen. Auch eine Rücktrittsandrohung ist nicht unangemessen, weil es sich hier um eine eklatante Verletzung Ihrer Informationsrechte handelt und Sie schlimmstenfalls in Haftung genommen werden können. Zwar ist eine Steuerhaftung (Spendenhaftung) gegenüber dem Finanzamt für Mitglieder des erweiterten Vorstands ausgeschlossen. Bei einem Entzug der Gemeinnützigkeit haftet aber der Gesamtvorstand dem Verein gegenüber (Innenhaftung). Sie haben also auch in dieser Hinsicht ein dringliches Interesse, den Umgang mit Spenden im Blick zu haben.