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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Rücktritt und Beschlussfähigkeit des Vorstands

    | Sind Vorstandsposten vakant, muss das zwar nicht dazu führen, dass der Verein handlungsunfähig wird. Rechtliche Unsicherheiten sind aber unausweichlich, weil der Vorstand nämlich grundsätzlich beschlussunfähig ist. |

     

    Frage: Seit dem Rücktritt unseres Vorstandsvorsitzenden ist sein Posten unbesetzt. Leider fand sich bei Neuwahlen kein Kandidat. Die für die Vertretung des Vereins erforderlichen Vorstandsmitglieder sind noch vorhanden, weil laut Satzung auch zwei andere Vorstandsmitglieder zusammen den Verein nach außen vertreten können - der Verein ist also handlungsfähig. Kann das dauerhaft so bleiben oder muss der Vorstand per Satzungsänderung verkleinert werden?

     

    Antwort: Nach außen bliebt der Vorstand vertretungsberechtigt, der Verein ist also handlungsfähig. Trotzdem liegt ein problematischer Satzungsverstoß vor.