· Fachbeitrag · Praxisfall
Mitgliederversammlung: Kann der Verein vom satzungsmäßig festgelegten Termin abweichen?
| Viele Satzungen sehen einen bestimmten Zeitraum für die turnusmäßige („ordentliche“) Mitgliederversammlung vor. Was aber, wenn der nicht eingehalten werden kann? Sind dort gefasste Beschlüsse anfechtbar? |
Frage: Wir haben in unserer Satzung festgehalten, dass die Mitgliederversammlung „im ersten Quartal eines jeden Jahres stattfinden muss“. Nun hatten wir in diesem Jahr das Problem, dass unser Kassierer ausgeschieden ist, sodass der Nachfolger den Abschluss erst nach den Sommerferien erstellen konnte. Die Kassenprüfer hatten dies für ordnungsgemäß befunden. Die Mitgliederversammlung haben wir Ende Oktober durchgeführt. Nun meldete sich ein Mitglied und kündigte an, dass er sämtliche Beschlüsse anfechten werde, da die Mitgliederversammlung nicht satzungsgemäß stattgefunden hätte. Kann es das?
Antwort: Eine Anfechtung wäre nur erfolgreich, wenn tatsächlich ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der Mitgliederversammlung vorlag.
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