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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Hat ein Restvorstand die Alleinherrschaft?

    | Bei Auseinandersetzungen in kleinen Vereinen kann es durchaus zu einer Art „feindlicher Übernahme“ kommen: Durch die Neuaufnahme von Mitgliedern sichert sich der Vorstand die nötige Mehrheit - auch gegen den Willen der Altmitglieder. Einem solchen Vorgehen können allenfalls besondere Satzungsregelungen einen Hebel vorschieben. |

     

    Frage: Nach einem Streit mit dem Vorstandsvorsitzenden habe ich - als eines von zwei alleinvertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern - mein Amt niedergelegt, in der Hoffnung Neuwahlen und eine Neuausrichtung des Vereins zu ermöglichen. Der Schuss ging nach hinten los: Zur nächsten Mitgliederversammlung erschien eine Reihe von neuen Mitgliedern, die der Vorstand inzwischen aufgenommen hatte, ihm bei der Neuwahl die Mehrheit sicherten und ein ihm genehmes zweites Vorstandsmitglied wählten. Können wir dagegen etwas tun? Laut Satzung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch Vorstandsbeschluss.

     

    Unsere Antwort: Ein alleinvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied kann zwar grundsätzlich Neumitglieder wirksam aufnehmen, es ist dabei aber an die Satzungsregelungen gebunden.

     

    Meist genügt die einfache Mehrheit

    In der Regel braucht der Vorstand nur eine einfache Mehrheit der Mitgliederversammlung, um dem Verein den gewünschten Kurs zu geben. Die Minderheit hat nur einen rechtlichen Hebel, bei Verstoß gegen Satzung oder Gesetz. Im Konflikt zwischen Vorstand und Mitgliedschaft kann der Vorstand also durch die Aufnahme neuer Mitglieder seinen Willen durchaus durchsetzen.

     

    Aufnahmeregelungen sind ausschlaggebend

    Die Aufnahme in den Verein stellt einen Vertrag zwischen Verein und Neumitglied dar. Besondere Formvorschriften gibt es nicht, soweit die Satzung keine solchen verlangt. Ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied kann Verträge abschließen, die den Verein verpflichten, auch wenn er dazu nicht ermächtigt war, wenn also kein entsprechender Vorstandsbeschluss vorlag.

     

    Bei der Aufnahme neuer Mitglieder gilt das aber nicht in gleicher Weise wie bei Verträgen mit Dritten. Die Aufnahmewilligen müssen die Satzungsregelungen gegen sich gelten lassen. Wenn die Satzung also einen Beschluss des Vorstands verlangt, kommt die Mitgliedschaft nur zustande, wenn ein solcher Beschluss vorliegt.

     

    Im konkreten Fall fehlt aber ein solcher wirksamer Beschluss. Sind Vorstandsämter nicht besetzt, ist der Vorstand nämlich nach herrschender Rechtsprechung beschlussunfähig. Nach dem Rücktritt des zweiten Vorstandsmitglieds konnte er also entsprechend der Satzungsregelung keine Mitglieder aufnehmen, weil keine gültigen Vorstandsbeschlüsse möglich waren. Demnach waren die vermeintlichen Neuzugänge nicht rechtswirksam Mitglied geworden und hatten damit in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. Die Neuwahl des Vorstands war unwirksam.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 18 | ID 42556794