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  • · Fachbeitrag · Fusion von Vereinen - Teil 3

    So gelingt die „Fusion“ zweier Vereineauf vereinsrechtlicher Basis

    | Der Zusammenschluss von Vereinen ist ein großes Thema. Schwindende Mitgliederzahlen, hoher Kostendruck und eine geringere öffentliche Förderung sind die Hauptgründe, die Vereine zur Fusion bewegen. In VB 7/2011, Seite 11 haben wir geschildert, wie eine Fusion rechtlich vonstatten geht, wenn kein Vermögensübergang erfolgt und/oder der übertragende Verein - in veränderter Form - fortbestehen soll. Besitzt der übertragende Verein aber nennenswertes Vermögen und sind Fragen der Rechtsnachfolge zu regeln, erfordert die Fusion speziellere rechtliche Regelungen. Hier bietet sich zum Beispiel die Fusion nach den vereinsrechtlichen Regelungen BGB an. |

    Die rechtlichen Grundsätze

    Besitzt der übertragende Verein nennenswertes Vermögen und sind Fragen der Rechtsnachfolge zu regeln, kann die Vereinigung als Verschmelzung nach Umwandlungsrecht durchgeführt werden oder nach den BGB-Regelungen (Fusion) erfolgen. Der Begriff Fusion ist zwar für die BGB-rechtliche Vereinigung juristisch nicht korrekt, wird aber nachfolgend verwendet, um die Abgrenzung zur umwandlungsrechtlichen Verschmelzung deutlich zu machen.

     

    Es handelt sich hier um keine Gesamtrechtsnachfolge, sondern um den Übergang einzelner Vermögensgegenstände. Diese Form bietet sich vor allem an, wenn der übertragende Verein kein Immobilienvermögen besitzt und nur wenige vertragliche Bindungen bestehen, die auf den übernehmenden Verein übergehen sollen.