· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Autounfall: Wann greift die Versicherung des (Sport-)Vereins?
Haftpflicht oder Kasko, so lautet die regelmäßig gestellte Frage, wenn ein Pkw-Fahrer einen Unfall verursacht. Verursacht er den Unfall als Vereinsmitglied oder als offiziell vom Verein eingesetzter Helfer auf einer „Vereins-Dienstfahrt“, kann das anders aussehen. Dann kann die Versicherung des (Sport-)vereins eintreten, wenn der denn eine hat. Doch nicht jede Fahrt ist versichert.
Einordnung der Versicherung von Sportvereinen
Die Versicherung von Sportvereinen ähnelt einer Vollkaskoversicherung. Es ist aber eine Vermögensschadenversicherung. Daraus ergeben sich relevante Unterschiede in deren Leistungspflicht. Wer diese Unterschiede nicht kennt, sitzt am Ende auf offenen Forderungen. Der Marktführer in der Versicherung von Sportvereinen ist die ARAG in Düsseldorf. An deren Bedingungen orientieren sich die folgenden Ausführungen.
Dienstfahrt oder Gefälligkeit – darauf kommt es an
Entscheidend ist zunächst: Nicht jede Fahrt, die irgendwie im Interesse des Sportvereins liegt, ist versichert. Das lässt sich an einem Fall illustrieren, den der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden hat: Dort hatte die Oma die Enkelin zum Sportplatz des Auswärtsspiels gebracht. Auf dem Weg erlitt sie einen Unfall. Die Kernfrage war: Lag eine Fahrt für den Verein vor, also quasi eine „Vereinsdienstfahrt“? Oder war das nur eine Gefälligkeit? Die Oma hatte sich auf den Standpunkt gestellt, ohne die am Spielort anwesende Enkelin hätte das Spiel ggf. nicht stattfinden können. Also sei das eine Fahrt im Interesse der Mannschaft und des Vereins gewesen.
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