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  • · Fachbeitrag · Vereinsmanagement

    Transparenzregister: Neues Gesetz bringt verschärfte Meldepflichten durch die Hintertür

    | Das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (Abruf-Nr. 222983 ) ist am 30.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es ist in seinen wesentlichen Teilen am 01.08.2021 in Kraft getreten. Vordergründig entlastet es Vereine. Effektiv bringt es aber verschärfte Meldepflichten durch die Hintertür. |

     

    Gebühr für gemeinnützige Einrichtungen entfällt

    Die wichtigste Änderung: Die Gebühr für gemeinnützige Einrichtungen wird abgeschafft. Bisher sind gemeinnützige Einrichtungen von der Gebührenzahlung des Transparenzregisters nur befreit, wenn sie jeweils rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung stellen. Wegen der vergleichsweise geringen Gebühr (4,80 Euro jährlich) ist der Aufwand dafür unverhältnismäßig hoch. Deshalb werden steuerbegünstigte Körperschaften von der Gebührenerhebung befreit. Dann muss auch kein Antrag auf Befreiung mehr gestellt werden.

     

    Wichtig | Unklar ist, wie die Meldung der Gemeinnützigkeit erfolgt. Ab 2024 wird es aber ein zentrales Zuwendungsempfängerregister geben, über das alle gemeinnützigen Einrichtungen erfasst sind.