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  • · Fachbeitrag · Vereinsmanagement

    Das neue Lobbyregister und die Eintragungspflichten gemeinnütziger Vereine

    von Rechtsanwalt Michael Röcken, Bonn, www.ra-roecken.de

    | Seit dem 01.01.2022 besteht das Lobbyregister, in das sich auch bestimmte Vereine bis zum 28.02.2022 eintragen lassen müssen bzw. mussten. Im Gegensatz zum Transparenzregister müssen Sie sich hier aktiv um die Eintragung kümmern, wenn Ihr Verein betroffen ist. VB zeigt Ihnen, wann das der Fall ist und welche Konsequenzen drohen, wenn Ihr Verein nicht eingetragen wird. |

    Diesen Sinn und Zweck verfolgt das Lobbyregisters

    Das Lobbyregister ist geschaffen worden, da ein „Unbehagen der Öffentlichkeit gegenüber den Tätigkeiten und dem Einfluss von Interessensvertretern“ besteht (BT-Drs. 19/22179). Diese Interessensvertreter (= Lobbyisten) sollen sich in einem Register registrieren lassen und sich einen Verhaltenskodex geben.

    Wann besteht eine Registrierungspflicht?

    Nach § 1 Abs. 4 LobbyRG müssen sich u. a. juristische Personen (= Vereine) registrieren lassen, die Interessensvertretung betreiben. Als Interessenvertretung wird jede Kontaktaufnahme zum Zweck der (un-)mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung verstanden (§ 1 Abs. 3 LobbyRG).