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  • · Fachbeitrag · Vereinsmanagement

    BP der Rentenversicherung: Widerstand gegen sv-rechtliche Einstufung von Übungsleitern lohnt

    | Stuft die Deutsche Rentenversicherung einen als Honorarkraft für einen Sportverein tätigen Übungsleiter im Anschluss an eine Betriebsprüfung als versicherungspflichtig ein, lohnt sich Widerstand. Das lehrt eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen. Sie zeigt auch, wie Vereine das Vertragsverhältnis gestalten können, dass eine abhängige Beschäftigung vermieden wird. |

     

    Der konkrete Fall

    Im konkreten Fall ging es um einen Verein, der unter anderem Rehabilitationssport für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen anbietet. Die Kurse bestanden aus Rückentraining, Pilates und Yoga. Sie wurden von selbstständigen Honorarkräften geleitet.

     

    Nach einer Betriebsprüfung kam die Deutsche Rentenversicherung zum Ergebnis, dass es sich bei den Übungsleitern um abhängig Beschäftigte handele, für die der Verein Beiträge zur Sozialversicherung entrichten müsse. Denn im Vordergrund stehe nicht etwa eine unternehmerische Tätigkeit der Honorarkräfte, sondern der Marktauftritt des Vereins. Dieser sollte daher mehr als 4.300 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen nachzahlen.