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  • · Fachbeitrag · Vereinsführung

    Das Mindestlohngesetz und seine Folgenfür gemeinnützige Einrichtungen

    von Ulrich Goetze, Steuerberater, Wunstorf

    | Der gesetzliche Mindestlohn kommt nun definitiv. Der Bundesrat hat dem Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie am 3. Juli 2014 zugestimmt. Zentraler Punkt ist das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG). Ab dem Jahr 2015 gilt eine Lohnuntergrenze von 8,50 Euro je Stunde. Ehrenamtliche Tätigkeit bleibt vom Mindestlohn zwar weitgehend verschont. Aber der Teufel steckt im Detail. Erfahren Sie nachfolgend in Ergänzung zum Beitrag aus VB 7/2014, Seite 4 , wann gemeinnützige Organisationen die Vorgaben des Mindestlohngesetzes beachten müssen. |

    Kein Mindestlohn bei ehrenamtlichen Tätigkeiten

    Vergütungen für ehrenamtliche Tätigkeiten sind ausdrücklich von der Anwendung des MiLoG ausgenommen. In § 22 Abs. 3 MiLoG heißt es: „Von diesem Gesetz nicht geregelt wird die Vergütung von ehrenamtlich Tätigen.“

     

    Wann liegt ehrenamtliche Tätigkeit vor?

    Ehrenamtliches Engagement ist die Grundlage der Vereinstätigkeit. Ehrenamtliche sind unentgeltlich tätig oder erhalten eine Aufwandsentschädigung. Soweit die Aufwandsentschädigung nur den tatsächlich entstandenen Aufwand abdeckt, liegt keine Vergütung vor. Darüber hinaus werden ehrenamtliche Tätigkeiten in gemeinnützigen Organisationen gegen geringe Vergütungen (pauschale Aufwandsentschädigungen) geleistet. Hier steht nicht die angemessene Vergütung für geleistete Stunden im Vordergrund, sondern die Anerkennung der Mitarbeit durch den Verein.