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  • 02.11.2026 · Nachricht · Übungsleiterfreibetrag

    BayLfSt: Verbeamtete Vollzeitlehrkräfte können § 3 Nr. 26 EStG für anderweitige Lehrtätigkeiten nicht nutzen

    Der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG setzt eine nebenberufliche Tätigkeit voraus. Verbeamtete Lehrkräfte – auch in Teilzeit – üben ihre Tätigkeit jedoch verfassungsrechtlich zwingend als Hauptberuf aus und können deswegen den Freibetrag nicht in Anspruch nehmen. Das hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) klargestellt.