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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherungspflicht

    Sozialpädagogische Familienhelfer als abhängig Beschäftigte

    Sozialpädagogische Familienhelfer sind außer für Kommunen auch für Freie Wohlfahrtsverbände und eine Vielzahl gemeinnütziger Träger tätig, die sich auf ambulante Erziehungshilfen spezialisiert haben. Für sie alle ist eine Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen relevant, in der das LSG die Tätigkeit einer sozialpädagogischen Familienhelferin als nicht selbstständige Tätigkeit bewertet hat. Erfahren Sie, was das Gericht dazu veranlasst hat und welche Schlüsse betroffene Einrichtungen daraus ziehen sollten.

    Über diesen Fall musste das LSG entscheiden

    Im behandelten Fall war eine ausgebildete Erzieherin für das Jugendamt des Landkreises als sozialpädagogische Familienhelferin tätig. Sie wurde über ein Jahr für sechs Stunden pro Woche beauftragt, für eine Familie Hilfe zur Erziehung zu leisten. Sie erhielt ein Stundenhonorar von 16,50 Euro pro Stunde und eine Fahrtkostenerstattung. In etwa sechsmonatigem Abstand fanden mit der zuständigen Mitarbeiterin des Jugendamts sog. Hilfeplangespräche statt, in denen jeweils der aktuelle Stand der sozialpädagogischen Bedarfslage und die von der Familienhelferin eingeleitete Unterstützung erörtert wurden.

     

    Die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) kam im Rahmen einer Betriebsprüfung zu der Einschätzung, dass die Familienhelferin die Erziehungshilfeleistungen im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung erbracht hatte. Das Jugendamt sah das anders. Es ging vor Gericht.