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  • · Nachricht · Sozialversicherungspflicht

    Ordner- und Wachpersonal nur im Sonderfall selbstständig tätig

    | Personen, die im Auftrag Ordner- und Überwachungstätigkeiten zur Absicherung von Veranstaltungen, insbesondere Fußballspielen und Festivals, verrichten, sind sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer. Das gilt nach Auffassung des LSG Sachsen-Anhalt auf jeden Fall dann, wenn sie kein eigenes Gewerbe für die Personenüberwachung angemeldet haben und nicht über den Nachweis einer Sachkundeprüfung nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und Bewachungsverordnung verfügen. |

     

    Im konkreten Fall bewertete das LSG einschlägige Tätigkeiten wie Kontrollieren von Eintrittskarten, Abreißen von Tickets, Ordnen der Besucherströme und Überwachung der Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung als abhängige Beschäftigung. Die Mitarbeiter hatten keinerlei Gestaltungsspielraum bei der Ausübung dieser Tätigkeit. Sie verrichteten die Arbeiten jeweils persönlich und setzten keine eigenen Arbeitnehmer ein. Als weitere Hinweise auf eine nichtselbstständige Tätigkeit wertete das Gericht, dass

    • die Ordnungskräfte keinerlei Einfluss auf die Entgelthöhe hatten,