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  • · Fachbeitrag · Sozialversicherung

    Zweigverein kann sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeber sein

    | Bei Vereinsverbänden mit unselbstständigen Untergliederungen ist nicht zwingend der Verband Arbeitgeber. Auch die unselbstständige Untergliederung kann sozialversicherungsrechtlicher Arbeitgeber sein. Das hat das LSG Baden-Württemberg bei einem Wohlfahrtsverband klargestellt, der zur Verringerung von Sozialversicherungsbeiträgen die Beschäftigten teilweise zusätzlich als Minijobber bei einer Tochter-GmbH beschäftigt hatte. |

     

    LSG Baden-Württemberg klärt zwei Fragen

    Im Rechtstreit kam das Gericht zum Ergebnis, dass ein einheitliches Arbeitsverhältnis vorlag und Beiträge nachzuentrichten waren. Zu klären war aber auch, wer tatsächlich Arbeitgeber war, weil die Mitarbeiter bei einer Regionalgliederung beschäftigt waren. Für das LSG war die Regionalgliederung Arbeitgeber, auch wenn sie nur eine organisatorische Untergliederung des Vereinsverbands war und keine eigene Satzung hatte (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.11.2022, Az. L 11 BA 1608/20, Abruf-Nr. 233339).

     

    Arbeitgeber sei derjenige, dem der Anspruch auf die vom Beschäftigten geschuldete Arbeitsleistung zusteht und der dem Beschäftigten dafür als Gegenleistung ein Entgelt zahlen muss. Der Regionalverband war zwar kein im Vereinsregister eingetragener Verein, er besaß aber dennoch die für die Arbeitgebereigenschaft erforderliche Rechtsfähigkeit. Es handelt sich bei ihm um die selbstständige Untergliederung (Zweigverein) des Verbands.