· Fachbeitrag · Sozialversicherung
Der Vereinsgeschäftsführer: Ist er versicherungspflichtig beschäftigt oder selbstständig?
| Ein Vereinsgeschäftsführer ist in die Organisation des Arbeitgebers eingegliedert und damit nicht selbstständig tätig, wenn er innerhalb der rechtlichen Strukturen des Vereins nicht die Rechtsmacht besitzt, ihm nicht genehme Beschlüsse des Vorstands oder gar der Mitgliederversammlung zu verhindern. Das hat das LSG Hessen klargestellt. |
Um diesen Fall ging es beim LSG Hessen
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Verein nacheinander mit zwei Personen einen Dienstleistungsvertrag für Geschäftsführungstätigkeiten geschlossen. Diese übernahmen Aufgaben wie Buchhaltung, Verwaltung, Zahlungsverkehr und weitere Tätigkeiten (Vorbereitung von Arbeitsverträgen, Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen). Für einen Arbeitsumfang von ca. zwei Tagen pro Woche erhielten sie je eine feste Vergütung von 2.100 Euro pro Monat. Bei einer Prüfung kam die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) zum Ergebnis, dass es sich um keine selbstständigen Tätigkeiten handele.
LSG entscheidet auf versicherungspflichtige Beschäftigung
Die Klage des Vereins war vergeblich. Das LSG Hessen folgte der Ansicht der DRB (LSG Hessen, Urteil vom 16.01.2025, Az. L 8 BA 36/22, Abruf-Nr. 248301),
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