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  • 27.11.2017 · Nachricht · Schwerbehindertenausgleichsabgabe

    Ehrenamtliche Tätigkeiten zählen nicht zu den Arbeitsplätzen

    | Vereine, die 20 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigen, müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Alternativ müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen. Dabei werden Mitarbeiter, deren Tätigkeit vorwiegend karitativ oder religiös motiviert ist, nicht mitgezählt. Zu diesen caritativ tätigen Mitarbeitern zählen nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg auch Personen, die für Ärzte ohne Grenzen befristet im Ausland eingesetzt werden. |