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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Ehrenamtspauschale für „gemischte“ Tätigkeiten

    | Die Ehrenamtspauschale darf nur für Tätigkeiten im steuerbegünstigten Bereich gewährt werden. Nicht immer lässt sich das aber klar abgrenzen. Von allzu pauschalen Rechenmodellen muss aber abgeraten werden. |

     

    Frage: Unser Sportverein nimmt den Neubau des Vereinsheims in Angriff. Wir erhalten dazu Fördermittel, bei denen wir eigene Arbeitsleistungen anrechnen können. Unsere Mitglieder leisten eine große Zahl von Arbeitsstunden, die über die Ehrenamtspauschale vergütet werden sollen. Das Gebäude enthält aber einen gastronomischen Bereich, bei dem die Pauschale nicht genutzt werden kann. Können wir die gesamten Arbeitsstunden so abrechnen, dass wir einen Prozentsatz ermitteln, der auf den Gastrobereich entfällt und ihn unvergütet lassen?

     

    Antwort: Davon ist abzuraten. Das Finanzamt könnte hier nicht nur einen Gestaltungsmissbrauch unterstellen, sondern sogar, dass eigentlich kein Zahlungsanspruch besteht.