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  • · Fachbeitrag · Praxisfall

    Beschlussfassung über und Wirksamwerden von Satzungsänderungen

    | Satzungsänderungen werden erst mit Eintragung ins Vereinsregister wirksam. Betrifft das Regelungen, die rückwirkend gelten sollen, kann das zu rechtlichen Unsicherheiten führen. |

     

    Frage: Im Rahmen unserer Satzungsänderung haben wir eine Begrenzung der Wiederwahl für den Vorstand vorgesehen. Vorstandsmitglieder dürfen nach der neuen Satzung nur noch zweimal wiedergewählt werden. Nach der alten Satzung war eine Wiederwahl nicht begrenzt. Da aus unserer Sicht damit die Gefahr eines „ewigen Vorstandes“ bestand, haben wird dies nun geändert. Da unser bisheriger Vorstand schon zwei Amtszeiten hinter sich hat, sich aber gerne noch einmal aufstellen lassen möchte, stehen wir nun vor der Frage, ob er überhaupt noch kandidieren kann oder ob sich die Frage der Begrenzung der Wiederwahl erst zukünftig auswirken wird.

     

    Antwort: Haben Sie in der Satzung vorgesehen, dass Vorstandsmitglieder sich „nur zweimal wiederwählen lassen können“, wirkt diese Satzungsänderung zwar erst dann, wenn sie wirksam wird. Das ist nach § 71 BGB mit der Eintragung ins Vereinsregister der Fall. In die Vergangenheit, dass alte Vorstandswahlen damit ungültig würden, wirkt die neue Satzung nicht.