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  • · Nachricht · Mitgliederversammlung

    Frist für virtuelle Mitgliederversammlungen wieder verlängert

    | Virtuelle Mitgliederversammlungen sind auch ohne entsprechende Satzungsregelung nun bis zum 31.08.2022 möglich ‒ und nicht mehr nur bis Ende 2021. So sehen es die neuen Übergangsregelungen im „Aufbauhilfegesetz 2021“ vor. |

     

    PRAXISTIPP | Trotz der neuerlichen Übergangsregelung empfiehlt VB Vereinen, die die Möglichkeit zur virtuellen Versammlung auch künftig nutzen wollen, ihre Satzung zu ergänzen Es genügt eine allgemeine Regelung, wie z. B. „Die Mitgliederversammlung kann auch auf elektronischem Weg durchgeführt werden.“ Ob die Versammlung in Präsenz oder virtuell stattfindet, entscheidet grundsätzlich der Vorstand (d. h. das Einberufungsorgan). Detaillierte Durchführungsregelungen kann eine Geschäftsordnung treffen. Einzelregelungen sind aber nicht zwingend erforderlich. Es gelten die Regelungen für Präsenzversammlungen. Ein internetübliches Authentifizierungsverfahren (Benutzername und Passwort) reicht aus, um sicherzustellen, dass nur Mitglieder teilnehmen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 ‒ AufbhG 2021) → Abruf-Nr. 224627
    • Beitrag „Virtuelle Mitgliederversammlung: Sieben Fehler kosten Sie die Wirksamkeit Ihrer Beschlüsse“, VB 6/2021, Seite 15 → Abruf-Nr. 47408001
    • Beitrag „Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf die Satzungsgestaltung (u. a. zu Mitgliederversammlungen)“, VB 11/2020, Seite 12 → Abruf-Nr. 46943843
    Quelle: ID 47640909