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  • · Fachbeitrag · Haftpflichtversicherung

    Regelmäßige Tätigkeiten für den Verein sind nicht versichert

    | Schäden, die ein Rentner in seiner Tätigkeit als „Hausmeister“ einer Tennishalle verursacht, sind durch seine private Haftpflichtversicherung nicht gedeckt, wenn die Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum ausgeübt wird. Laut OLG Hamm handelt es sich selbst dann um keine versicherte Freizeit- oder Hobbytätigkeit, wenn der Rentner nur geringe Vergütungen (weniger als 100 Euro monatlich) erhält. |

     

    Der Rentner hatte bei Schweißarbeiten auf dem Dach einer Tennishalle einen Brand verursacht, der zu einem Schaden von rund 240.000 Euro führte. Haftpflichtversicherer und OLG lehnten die Deckung ab, weil nicht ersichtlich sei, dass die gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens betroffen sei. Das lag vor allem daran, dass die Grenzen privater Freizeitbesch>äftigung überschritten waren, weil der Rentner der Hausmeistertätigkeit eine längere Zeit, nämlich zehn Jahre, und mit Regelmäßigkeit (monatliche Abrechnungen und Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft) nachgegangen ist (Beschluss vom 3.8.2011, Az. I-20 W 18/11; Abruf-Nr. 113360).

     

    PRAXISHINWEIS | Um ehrenamtliche Helfer zu schützen und sicherzustellen, dass der Verein entsprechende Schäden auch ersetzt bekommt, sind Vereine gut beraten, eine Vereinshaftpflichtversicherung abzuschließen und darin zusätzlich Sonderrisiken von Werkstätten / Bauhöfen abzudecken.

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2012 | Seite 1 | ID 30952800