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  • · Fachbeitrag · Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

    Minijobs in gemeinnützigen Einrichtungen: GKV-Spitzenverband aktualisiert Anwendungsregeln

    | Der GKV-Spitzenverband und weitere Sozialversicherungsträger haben ihre „Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen“ (Geringfügigkeits-Richtlinien → Abruf-Nr. 223814) aktualisiert. Lernen Sie nachfolgend die Neuregelungen kennen, die für gemeinnützige Einrichtungen relevant sind. |

    Das Meldeverfahren

    Für geringfügig Beschäftigte gilt das Meldeverfahren nach der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV). An-, Abmeldungen und Beitragsnachweise müssen durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen übermittelt werden, also entweder über eine spezielle Abrechnungssoftware oder das kostenfreie sv.net (https://standard.gkvnet-ag.de). Dazu brauchen Arbeitgeber eine Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit. Das gilt auch für gemeinnützige Vereine. Meldungen auf Papiervordrucken sind nur im Ausnahmefall erlaubt. Dazu müssen Sie glaubhaft machen, dass Ihnen eine Meldung durch Datenübertragung nicht möglich ist.

    Meldepflicht bei Kombi mit Freibetrag nach § 3 Nr. 26

    Ehrenamts- oder Übungsleiterfreibetrag können mit einem Minijob kombiniert werden. Es ist dann nur der Teil der Vergütung melde- und beitragspflichtig, der über den Freibetrag hinausgeht. Die Freibeträge können dabei in monatlich gleichen Raten (pro rata) oder en bloc angerechnet werden.