Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Finanzierung

    Die Überbrückungshilfe für Vereine am konkreten Fall: So gelingt Ihr Antrag

    von Jana Steinhaus, Leipzig, www.iq-steuer.de

    | Die Überbrückungshilfe ist immer noch in Bewegung. Phase 2 hat begonnen, Phase 3 soll folgen. Anträge für die Phase 2 können noch bis zum 31.01.2021 gestellt werden. Der Förderzeitraum umfasst hier die Monate September bis Dezember. Eine Verlängerung auf Phase 3 hat das BMWi bereits in Aussicht gestellt. Nachfolgend erfahren Sie, wie Sie Anträge in der Phase 2 stellen. |

    Die „Ein-Beschäftigter-Voraussetzung“

    Antragsberechtigt sind gemeinnützige Organisationen, wenn sie am Stichtag 29.02.2020 mindestens einen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hatten. Gemeinnützige Körperschaften, in denen sich Menschen ausschließlich im Ehrenamt engagieren, sind nicht antragsberechtigt. Anders sieht es aus, wenn Sie eine 450-Euro-Kraft (Mini-Jobber) beschäftigen. Dann sind Sie antragsberechtigt. Das hat VB nach mehrmaliger Anfrage von der Pressestelle des BMWi bestätigt bekommen (Mail vom 03.11.2020).

     

    Wichtig | Mitarbeiter der Überbrückungshilfe-Hotline verbreiten dem Vernehmen nach noch andere Meldungen. Beziehen Sie sich in solchen Fällen auf die Mail aus der Pressestelle des BMWI an die VB-Redaktion.