· Fachbeitrag · Entgelttransparenz
Entgelttransparenz in Vereinen: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen
Auch wenn die EU-Entgelttransparenz-Richtlinie noch nicht bis zum 07.06.2026 in deutsches Recht umgesetzt ist, steht fest, dass sie neue Herausforderungen für Arbeitgeber mit sich bringt – beginnend mit neuen Anforderungen im Bewerbungsprozess über die Gehaltsverhandlungen bis hin zu Berichts- und Informationspflichten sowie Auskunftsansprüchen der Arbeitnehmer. Die Vorgaben der Richtlinie betreffen alle Arbeitgeber, also auch gemeinnützige Einrichtungen und Vereine, die Arbeitnehmer beschäftigen – unabhängig von ihrer Größe. Nachfolgend die Eckpunkte.
Warum sich Vereine jetzt schon vorbereiten sollten
Schon seit 2017 gilt in Deutschland das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG). Mit dem EntgTranspG erfüllt Deutschland schon einige Anforderungen der EU-Richtlinie. Es muss das Gesetz von 2017 „nur“ überarbeiten. Für Arbeitgeber bedeutet das, dass weitere detaillierte Pflichten auf sie zukommen.
Wichtig — Für private Arbeitgeber wie Vereine gilt die Richtlinie nicht unmittelbar, nachdem sie noch nicht in deutsches Recht umgesetzt ist. Trotzdem sollten sie sich auf die Neuregelung einstellen, weil die Umsetzung nur eine Frage der Zeit ist – und diese Zeit gilt es für Anpassungsprozesse zu nutzen.
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