· Fachbeitrag · Bildungsveranstaltungen
Erfreuliches für Bildungsträger: Synchrone Online-Seminare sind kein „Fernunterricht“
Mit einer Entscheidung aus dem Jahr 2025 hatte der BGH die Frage aufgeworfen, ob Online-Fortbildungen grundsätzlich als Fernunterricht zulassungspflichtig sind. Mit einem neuen Urteil hat er das jetzt verneint. Synchroner Fernunterricht ist danach dem Präsenzunterricht gleichgestellt. Offen bleibt aber, wie gemischte Angebote mit synchronen und asynchronen Lerneinheiten einzustufen sind. VB klärt nachfolgend auf.
Das Fernunterrichtsschutzgesetz
Fernunterricht unterliegt in Deutschland anders als Präsenzunterricht einer besonderen Regulierung durch das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG), die dem Verbraucherschutz dienen soll.
Die Zulassungspflicht laut Gesetz
Handelt es sich bei den Lehrgängen um Fernunterricht im Sinne des FernUSG, müssen sie durch die Staatliche Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zugelassen sein. Fehlt die Zulassung, ist der entsprechende Vertrag über den Lehrgang nichtig (§ 7 Abs. 1 FernUSG). Außerdem begeht der Veranstalter eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10.000 Euro Geldbuße geahndet werden kann (§ 21 FernUSG).
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