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  • 03.06.2025 · Nachricht · Betriebsverfassungsgesetz

    LAG Niedersachsen: Mittelbeschaffung für andere Einrichtungen schließt Tendenzbetrieb aus

    | Damit auch karitative Einrichtungen als „Tendenzbetrieb“ gelten und damit nicht dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterliegen, muss die Einrichtung den karitativen Bestimmungen unmittelbar und ausschließlich dienen. Es genügt nicht, dass die Einrichtung als gemeinnützig anerkannt ist. Das hat das LAG Niedersachsen klargestellt. |