· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Berlin: Freie Mitarbeit einer Musikschullehrerin ist kein Arbeitsverhältnis
| Die arbeits- und die sozialversicherungsrechtliche Bewertung einer Tätigkeit muss sich nicht decken. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin im Fall einer Musikschullehrerin klargestellt. Die Entscheidung ist vor allem deswegen interessant, weil das BSG ‒ ebenfalls bei einer Musikschullehrerin ‒ von einer abhängigen Beschäftigung ausging und damit bei nahezu allen Musikschulen und Bildungseinrichtungen Unsicherheiten über die Sozialversicherungspflicht der Honorarlehrkräfte ausgelöst hat. |
In diesem Fall entschied das ArbG Berlin auf Freie Mitarbeit
Im konkreten Fall ging es um eine Lehrerin, die seit dem Jahr 1999 an einer Musikschule im Land Berlin aufgrund mehrerer jeweils befristeter Rahmenverträge in freier Mitarbeit als Musikschullehrkraft tätig war. Als das Land Berlin den Rahmenvertrag der Musikschullehrerin kündigte, klagte diese auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses. Das ArbG wies die Klage ab und bestätigte eine selbstständige Tätigkeit (ArbG Berlin, Urteil vom 15.07.2025, Az. 22 Ca 10650/24, Abruf-Nr. 249788).
Vertragliche Vereinbarungen sprachen für Selbstständigkeit
Das Gericht prüfte zunächst die vertraglichen Vereinbarungen mit der Lehrerin und bewertete sie nicht als Arbeitsvertrag. Die Begründung: Die konkrete Beauftragung zur Übernahme einzelner Unterrichtsverhältnisse erfolgte durch Einzelaufträge, für die ein Honorar gezahlt wurde. Die Musiklehrerin konnte den Unterrichtstermin und den Unterrichtsort im Einzelunterricht mit den Musikschülern frei vereinbaren. Bei der Gestaltung und Durchführung ihres Unterrichts war sie frei und an Weisungen der Musikschule nicht gebunden. Lehrpläne wurden einvernehmlich festgelegt.
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