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  • · Fachbeitrag · Zweckbetriebe

    Umsatzsteuer: BMF erweitert Begriff der Behindertenwerkstatt als Zweckbetrieb

    | Werkstätten für behinderte Menschen sind ein Zweckbetrieb. Für ihre Umsätze gilt der ermäßigte Steuersatz. Bisher hat die Finanzverwaltung den Begriff der Werkstatt aber eng ausgelegt: Begünstigt waren nur Werkleistungen, also Produkte, die in den Werkstätten hergestellt wurden. Da dieser Auffassung aber ein überholtes Bild einer Behindertenwerkstatt zugrunde liegt, hat das BMF die Reichweite der Steuerbegünstigung ausgeweitet. |

    Auch sonstige Leistungen sind künftig begünstigt

    Bisher hat die Finanzverwaltung nur Produkte begünstigt, die in den Werkstätten hergestellt wurden. Zum Begriff einer Werkstatt gehörte danach das Element der Herstellung oder Be- bzw. Verarbeitung. Sonstige Leistungen wurden nicht ermäßigt besteuert. Das ändert sich. Ab sofort sind auch sonstige Leistungen einer Werkstätte für behinderte Menschen (WfbM) dem Zweckbetrieb zuzuordnen. Abschn. 12.9 Ziffer 12 UStAE wird geändert (BMF, Schreiben vom 25.4.2016, Az. III C 2 - S 7242-a/09/10005, Abruf-Nr. 185650).

     

    Begründung des BMF

    Das BMF begründet das wie folgt: Der Begriff der Werkstatt ist nicht ausschließlich auf eine Funktion als Produktionsbetrieb beschränkt. Das ergibt sich aus § 5 Werkstättenverordnung. Danach ist an Werkstätten die fachliche Anforderung gestellt, dass sie über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen müssen, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen. Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung möglichst denjenigen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen.