04.11.2015 · Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Kostüm-und Tanzparty eines Karnevalsvereins ist begünstigt
Veranstaltet ein gemeinnütziger Karnevalsverein in der Woche zwischen Weiberfastnacht und Aschermittwoch eine Kostüm- und Tanzparty mit Karnevalsmusik, karnevalistischen Tanzdarbietungen und weiteren Elementen von Karnevalssitzungen, handelt es sich um einen Zweckbetrieb zur Förderung des „traditionellen Brauchtums“. Das hat das FG Köln entschieden.
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